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   BGH, 28.09.1956 - VI ZR 184/55   

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BGH, 28.09.1956 - VI ZR 184/55 (https://dejure.org/1956,4626)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1956 - VI ZR 184/55 (https://dejure.org/1956,4626)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1956 - VI ZR 184/55 (https://dejure.org/1956,4626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 696
  • DB 1956, 1082
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.04.1954 - VI ZR 73/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1956 - VI ZR 184/55
    Die Fragestellung ist also eine andere als in der von der Revision angezogenen Entscheidung des Senats vom 7. April 1954 - VI ZR 73/53 - (VRS 6, 341).
  • RG, 06.07.1921 - V 465/20

    Gebührenvorschuß der Revisionsinstanz. Beweislast

    Auszug aus BGH, 28.09.1956 - VI ZR 184/55
    Wie sich jedoch die Feststellung unbedingter Wahrheit dem menschlichen Erkenntnisvermögen entzieht, so kann auch im prozessualen Beweisverfahren nicht eine jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangt werden; nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung des § 286 ZPO genügt vielmehr ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleich kommt (RGZ 102, 316 [321]; BGH LM Nr. 1 zu § 286 [C] ZPO = Nr. 1 zu § 1 PatG; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 286 Erl. I 1).
  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 272/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1956 - VI ZR 184/55
    In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 272/54 - (VRS 10, 190 = VersR 1956, 161) hat der Senat offengelassen, ob es bei dem heutigen Stande der Kraftfahrzeugtechnik als ein Satz allgemeiner Erfahrung gelten kann, daß im Falle des Versagens der Bremsanlage eines Kraftfahrzeugs die Ursache in einem Mangel bestehe, der dem Halter und Fahrer bekannt gewesen sei oder doch hätte bekannt gewesen sein müssen.
  • BGH, 19.11.1957 - VI ZR 122/57
    Es muß sich um einen typischen Geschehensablauf handeln, das heißt um einen Tatbestand, bei dem die festgestellten Umstände nach den Regeln des Lebens und der Erfahrung des Üblichen und Gewöhnlichen in so starkem Maße den Schluß auf das Vorliegen anderer Umstände, insbesondere einer bestimmten Verursachung oder eines Verschuldens, aufdrängen, daß danach zunächst ohne weiteren Nachweis die volle richterliche Überzeugung von dem Vorliegen dieser anderen Umstände auch in dem zu beurteilenden Fall begründet wird (vgl. dazu u.a. RGZ 134, 237 [242]; BGHZ 2, 1 [5]; BGH NJW 1951, 360 Nr. 11 und Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1956 VRS 11, 414 = VersR 1956, 696).

    Es ist aber gerade das Wesen des Beweises des ersten Anscheins, bei der Gesamtbetrachtung eines Falles die nur ihm eigenen, besonderen Umstände hinter das in ihm liegende typische Erscheinungsbild, das er mit vergleichbaren anderen Fällen gemeinsam hat, zurücktreten zu lassen und die weiteren Schlüsse zunächst an dieses typische Erscheinungsbild anzuknüpfen (vgl. u.a. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24. Januar 1956 LM § 1 HaftpflG Nr. 13 = NJW 1956, 709 Nr. 6 und vom 28. September 1956 VHS 11, 414 = VersR 1956, 696 sowie Weyreuther in DRiZ 1957, 55).

  • OLG München, 04.04.1989 - 5 U 5254/88

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links von einem Parkplatz auf die

    Es genügt daher, wenn für eine Tatsache oder Tatsachenkette ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erbracht wird, daß dieser nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkommt, so daß daneben andere Möglichkeiten, wie der feststehende Erfolg eingetreten sein könnte, verschwinden (RGZ 114, 73; BGH VersR 56, 696, 697).
  • BGH, 24.02.1958 - III ZR 184/56

    Amtshaftung und persönliche Haftung des Fahrers bei Teilnahme am allgemeinen

    Bei Niederlegung der Entscheidungsgründe wird das Berufungsgericht zweckmäßig auch klarer und eindeutiger zum Ausdruck bringen müssen, daß das Gericht bei der Beweiswürdigung entsprechend der herrschenden Meinung (RGZ 102, 316 [321]; LM Nr. 1 zu ZPO § 286 (C); Urt. vom 28. September 1956 VI ZR 184/55 S 10; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl, § 286 Anm. I 1) nicht einen jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangen darf, sondern sich entsprechend den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung vielmehr mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen muß, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkommt.
  • BGH, 26.02.1957 - VI ZR 331/55

    Rechtsmittel

    Das steht im Einklang mit der anerkannten Grundauffassung, daß zum Beweis ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit genügt, zum mindesten aber auch erforderlich ist (BGHZ 7, 116 [120]; Entscheidung des Senats vom 28. September 1956 - VI ZR 184/55 - = VersR 1956, 696 [697]; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 286 Erläuterung I 1).
  • BGH, 13.05.1958 - VI ZR 102/57

    Rechtsmittel

    Dieses Urteil ist auf die Revision der Klägerin durch das Urteil des erkennenden Senates vom 28. September 1956 VI ZR 184/55 (VersR 1956, 696) aufgehoben worden, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
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